Laut Jugendschutzgesetz darf in Gaststätten, Verkaufsstellen und in der Öffentlichkeit
kein Alkohol an Kinder oder Jugendliche unter 16 Jahren abgegeben werden.
Laut Jugendschutzgesetz darf in Gaststätten, Verkaufsstellen und in der Öffentlichkeit
kein Alkohol an Kinder oder Jugendliche unter 16 Jahren abgegeben werden.